§1. Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von ihm zeitlich später verwandt werden, ohne schriftliche Zustimmung der KMT nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Sich widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG und KMT berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AG kann Unternehmer oder Verbraucher sein. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung einer selbstständigen oder gewerblichen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, denen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nicht zugerechnet werden kann.
§ 2 Angebote, Vertragsschluß
Der AG ist, sofern er Kaufmann ist, an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind für die KMT nur verbindlich, soweit sie von ihr schriftlich bestätigt werden oder ihnen die KMT durch Lieferung der Ware nachkommt. Die von KMT erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch die KMT schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden vom der KMT separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen addiert sich die Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist die KMT zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich die KMT zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angegebene Ware nicht zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Soweit die KMT die Montage oder Installation übernommen hat und nichts anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks, sowie Auslösungen. Bei Reparatur-/Wartungsleistungen werden Kosten für die Fahrzeit des Technikers sowie die Fahrt-km anteilig zusätzlich berechnet. Besteht der AG auf einer sofortigen Reparatur-/Wartungsleistung und können zu diesem Termin keine weiteren Serviceeinsätze eingeplant werden, so trägt der AG die gesamten Kosten für Fahrzeit und Fahrt-km zwischen dem Einsatzort und dem Sitz der KMT.
2. Die Rechnungen der KMT sind an deren Sitz binnen 14 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie Rechnungsstellung fällig. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Gerätewartungen sind sofort rein netto fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld der KMT überlassen. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist die KMT berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern; der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten; der KMT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KMT anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die der KMT nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen der KMT sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist die KMT berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessen Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist die KMT zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
5. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies von der KMT zu vertreten ist, ist die KMT unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der KMT als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
§ 4 Lieferung, Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt gem. Angebot bzw. Auftragsbestätigung der KMT. Die Art der Versendung bleibt der KMT vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
2. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferpflicht der KMT ruht, solange der AG der KMT gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von der KMT oder einem für die KMT arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien die KMT für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von ihrer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist die KMT – unbeschadet § 6 Ziff. 3 g dieser Bedingungen – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihr die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von der KMT angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.
5. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann die KMT für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Der KMT bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der KMT als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist die KMT berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Ist die Installation im Kaufpreis vertraglich inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Abschluss der Installation durch die KMT. Die Installation ist abgeschlossen, wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren der KMT durchlaufen hat. Ist Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei Lieferung. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort
1.Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftsitz der KMT.
2.Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über. Bei Abholung mit eigenem Fahrzeug durch den AG geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
§ 6 Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche
1. Der AG hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte der KMT, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Technische Beratungen, Prüfungen und Einweisungen der KMT im Sinne der MPBetreibV entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verwendung der Produkte der KMT. Der KMT ist Gelegenheit zu geben, einen Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Begutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach ausdrücklicher Zustimmung der KMT und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung.
3.Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu: Die KMT gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen. Für Produkte, in denen Software verwendet wird: Die KMT gewährleistet, dass keine Material- und Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert und auf der von der KMT bezeichneten Hardware benutzt wird. Die KMT gewährleistet des Weiteren, dass die Standardsoftware im Wesentlichen den Spezifikationen entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Die KMT gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurden oder Anforderungen entsprechenden wird, die der AG spezifiziert hat. Beruht der Anspruch des AG auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der KMT, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die KMT ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist der KMT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. a) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und Änderungen an der Software oder Hardware eintreten. Dies gilt insbesondere für hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Kalibrierung durch den AG oder Dritte ergeben. Die KMT haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG oder Dritten geliefert wurden, insbesondere nicht für vom AG oder Dritten aufgebrachte Software (Verwaltungssoftware, Betriebssysteme, Service Packs, Patchs) welche dazu führen, dass eine funktionstüchtige Verbindung mit der vom der KMT gelieferten Messtechnik nicht mehr gewährleistet ist; für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG. Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht, soweit der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass vom AG oder von Dritten die für den Gegenstand ausgelegten besonderen Betriebs- oder Wartungsanweisungen der KMT bzw. des Herstellers die zugrundeliegende Betriebsanleitung nicht befolgt werden oder auf Seiten des AG Personen mit den Produkten der KMT arbeiten, die nicht mit der Bedienung vertraut sind. Es gelten das MPG in Verbindung mit der MPBetreibV, insbesondere die §§ 22 MPG; 2, 4, 5 MPBetreibV. Einige neu hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bezüglich ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen. Schadensersatzansprüche, die dem AG wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von € 50.000,-- erstattungsfähig. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Die KMT ist für den Fall der Nachbesserung an bereits montierten Geräten nicht zur Ausbesserung/Wiederherstellung des Geräteträgers (Wand, Decke, etc.) verpflichtet. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen: Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gem. § 6 Ziff. 3 b zwingend gehaftet wird. Die KMT haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, welche den Zweck des Vertrages gefährdet. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der KMT vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AG nach dieser Ziffer drei Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 2., soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der von der KMT gelieferten Software handelt es sich um fremd hergestellte Software. Für Werbeaussagen und Garantien des Herstellers haftet die KMT nicht. Soweit die KMT dem AG für die Dauer eines Gewährleistungsfalles bis zu dessen Behebung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt, so hat der AG das Ersatzgerät pfleglich zu behandeln. Eine Bedienung darf nur durch mit der Bedienungsanleitung vertraute Personen erfolgen. Nach Behebung des Gewährleistungsfalles ist der AG der KMT zur sofortigen Herausgabe des Ersatzgerätes nebst Zubehör verpflichtet. Beim Zubehör der Produkte der KMT handelt es sich nicht um Wegwerf- oder Einmal-Artikel. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ziff. h) ist der AG dem AN zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die KMT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KMT oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziff. 1 c dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf der KMTerheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der KMT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die KMT von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Vertragsstrafen sind der KMT gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.
§ 8 Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der KMT aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – Eigentum der KMT. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahme von Schecks behält sich die KMT das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KMT zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die KMT hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die KMT ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzgl. angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
3. Der AG tritt der KMT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der KMT ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind und erwachsen werden, dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KMT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen der KMT gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet die KMT auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, kann die KMT verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen liegt. Der AG verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.
4. Der AG ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht die KMT selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Dies gilt auch, soweit die KMT dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt. („Leihstellungen“).
5. Die KMT verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der KMT.
6. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist die KMT berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
§ 9 Kundendienstleistungen
Soweit der AG Kundendienstleistungen der KMT in Anspruch nimmt, unterliegen die entsprechenden Aufträge für Kundendienstleistungen den produktspezifischen und im Angebot der KMT aufgeführten Bedingungen. Damit die Produkte für Kundendienstleistungen geeignet sind, müssen sie aktuellen spezifischen Revisionsständen entsprechen und sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Standortwechsel von Produkten können zu zusätzlichen Kosten und geänderten Service-Reaktionszeiten führen. Kundendienstleistungen für Produkte, die an einen anderen Standort verlagert werden, erfolgen nach Verfügbarkeit. Der AG ist verantwortlich für die Entfernung von Produkten, die für die Kundendienstleistungen nicht geeignet sind, damit es der KMT möglich ist, die Kundendienstleistungen zu erbringen. Zusätzliche Kosten, die zu den Standardstundensätzen der KMT berechnet werden, können für Extraarbeiten entstehen, die durch solche Produkte verursacht werden. Die Kundendienstleistungen decken keine Schäden, Mängel oder Fehler, die verursacht wurden durch: die Verwendung von Medien, Lieferungen und anderen Produkten, die nicht von der KMT stammen; Bedingungen am Aufstellungsort, oder die die Leistungserbringung für die KMT erschweren oder unmöglich machen; Vernachlässigung, unsachgemäße Nutzung, Feuer- oder Wasserschäden, elektrische Störungen, Transport, Arbeiten oder Änderungen durch nicht zur KMT gehörende Angestellte oder Subunternehmer oder andere Ursachen, die außerhalb der Sphäre der KMT liegen. Der AG ist verantwortlich für die Verwaltung eines produktexternen Prozesses, um verlorengegangene oder geänderte Dateien, Daten, Programme oder Passwörter zu rekonstruieren. Kundendienstleistungen der KMT können auch in der Vermietung von Ersatzgeräten an den AG bestehen. Insoweit gelten § 9 Ziff a) und § 6 Ziff h) entsprechend. Soweit die KMT dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur Verfügung stellt, so gilt § 6 Ziff. h) entsprechend. Im Übrigen bestimmt das Angebot der Zeitraum und Bedingungen solcher „Leihstellungen“.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand – auch für Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Sitz der KMT, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die KMT ist auch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
§ 11 Teilnichtigkeit
Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften oder wird durch eine wirksame ersetzt.
§ 12 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
Weinheim, den 01. Februar 2009
Ulrich Keller Medizintechnik




